1. Vorbemerkung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf
alle Produktlieferungen durch die AREMA Edelstahl GmbH
Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen verpflichten uns
nicht, soweit wir Ihnen nichtausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben. Die vorbehaltslose Ausführung der Lieferung stellt keine
Anerkennung der Bedingungen des Kunden dar.
2. Angebot und Vertragsschluss
Soweit in unseren Angeboten nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt, sind unsere Angebote freibleibend. Wir behalten uns vor,
unsere Angebote ohne Vorankündigung zu ändern. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer
Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Wir bestätigen die Vereinbarung durch eine Auftragsbestätigung;
ein Vertrag kommt erst durch Abgabe einer solchen
Auftragsbestätigung zustande.
3. Spezifikationen
Die gelieferte Ware muss den vereinbarten Spezifikationen
entsprechen. Wurden keine Spezifikationen vereinbart, muss die
Ware zum Lieferzeitpunkt der für unsere verkaufte Produktart
geltenden allgemeinen Spezifikationen entsprechen.
4. Lieferung, Gefahrenübergang,
Höhere Gewalt
Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich schriftlich
vereinbart werden. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich stets
auf den Zeitpunkt, an dem die Produkte zum Versand bereit stehen.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen
mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter
der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des
Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen,
Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von
Anzahlungen.
Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die
Teillieferung ist dem Kunden nicht zumutbar. Übernehmen wir die
Versendung der Ware an ihren Bestimmungsort, geht die Gefahr
spätestens mit der Übergabe der Ware an das erste
Frachtunternehmen über.
Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene
Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom
Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Dieses
Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, sofern wir mit der Lieferung
mehr als drei Monate in Verzug sind.
Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller
technischen und administrativen Einzelheiten des Vertrages sowie
die rechtzeitigen und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.
Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse,
höherer Gewalt einschließlich Betriebsstörungen (Brand,
Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), behördlicher
Maßnahmen oder die Verweigerung der Erteilung behördlicher
Genehmigungen (beispielweise Ausfuhrgenehmigungen), die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige
Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese
Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die
Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so
kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle eines leicht fahrlässig verursachten Lieferverzuges ist
unsere Haftung auf max. 5% des Kaufpreises der verzögerten Ware
begrenzt, es sei denn, der Verzug stellt eine wesentliche
Vertragsverletzung dar. Soweit der Lieferverzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt, ist unsere Haftung auf den typischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Holt der Kunde für ihn zur Abholung bereite Ware nicht ab oder
verzögert er die Lieferung abfertigungsbereiter Ware in anderer
Weise, bleibt der Kunde auf Rechnungserstellung durch uns zur
Zahlung verpflichtet und die Gefahr geht spätestens mit der
Fälligkeit
des Kaufpreises auf den Kunden über.
5. Gewährleistungsrechte
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage
seit
Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und
Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf
der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich
anzuzeigen. Die Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Ware
den Spezifikationen nach Ziffer 3 nicht entspricht.
Als „Non-Prime“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung verkaufte
Ware werden ohne Gewährleistung verkauft, d. h. dass alle
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche für Mängel der
Waren ausgeschlossen sind.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer
Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern
(Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der
Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits
veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das
Minderungsrecht zu. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen
Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
Etwaige Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es
gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen
Spediteurbedingungen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an
einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht
worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche
ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch
den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer
ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er
Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem
Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu
Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des
Sachmangels.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind,
stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen
Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er
üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen
Sachmängeln ausgeschlossen.
Eine Nacherfüllung hat keinen Neubeginn der Verjährung der
Mängelansprüche zur Folge.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für
künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus
Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt
erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der
Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten
Forderungen.
Bis zum Übergang des Eigentums sind wir berechtigt, im Besitz
oder unter der Aufsicht des Käufers befindliche Waren
zurückzuholen.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der
Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten
Eigentumsvorbehalten im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
berechtigt. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura –
Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung.
Von einer Pfändung oder Sicherungsübereignung durch Dritte hat
uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport
der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht
von Dritten ersetzt werden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck
gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser
Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen
mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit
gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen;
Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
7. Preise, Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich
die vereinbarten Preise ausschließlich Umsatzsteuer,
Legierungszuschläge und anderen Steuern und Abgaben. Die
Legierungszuschläge richten sich, soweit nicht anderweitig
ausdrücklich vereinbart, nach der am Tag der Versandbereitschaft
des jeweiligen Lieferpostens gültigen Tabelle der
Legierungszuschläge. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der
Käufer.
Wurden keine Zahlungsbedingungen vereinbart, sind Zahlungen
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wurden
keine Bestimmungen über Verzugszinsen vereinbart, betragen die
Verzugszinsen 6 % p.a. über dem Basiszinssatz.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag
in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers
nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte zu,
alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht
ausdrücklich anderweitig geregelt, ist unsere Haftung auf
Schadensund
Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach
Maßgabe der Ziffer 8 eingeschränkt.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für
unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen -
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für
Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Wir haften, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, unter
keinen Umständen für beiläufig oder mittelbar verursachte Schäden
oder für Folgeschäden, insbesondere nicht für Gewinnausfall oder
Produktionsausfall.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten
Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch
dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit
für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln
über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr
nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde
schriftlich vereinbart.
9. Vollständiger Vertrag
Dieser Vertrag, einschließlich seiner schriftlich vereinbarten
Anlagen und Anhänge (z. B. Auftragsbestätigung und Beschreibung
der Spezifikationen), enthält die vollständige Vereinbarung
zwischen den Parteien. Dieser Vertrag ersetzt daher alle
früheren und jetzigen, schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen,
Verpflichtungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien in
Bezug auf die in diesem Vertrag in Bezug genommenen Waren.
10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, unsere Kunden betreffende Daten EDV-mäßig
zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
11. Geltendes Recht, Streitigkeiten
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Für
Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag sind die Gerichte in Duisburg zuständig.
AREMA Edelstahl GmbH
Neustraße 52
46535 Dinslaken
Stand: 01.05.2009 |