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Unsere AGB zum Download als PDF Datei finden Sie hier.

1. Vorbemerkung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Produktlieferungen durch die AREMA Edelstahl GmbH Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit wir Ihnen nichtausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltslose Ausführung der Lieferung stellt keine Anerkennung der Bedingungen des Kunden dar.

2. Angebot und Vertragsschluss
Soweit in unseren Angeboten nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, sind unsere Angebote freibleibend. Wir behalten uns vor, unsere Angebote ohne Vorankündigung zu ändern. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir bestätigen die Vereinbarung durch eine Auftragsbestätigung; ein Vertrag kommt erst durch Abgabe einer solchen Auftragsbestätigung zustande.

3. Spezifikationen
Die gelieferte Ware muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Wurden keine Spezifikationen vereinbart, muss die Ware zum Lieferzeitpunkt der für unsere verkaufte Produktart geltenden allgemeinen Spezifikationen entsprechen.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Höhere Gewalt
Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich stets auf den Zeitpunkt, an dem die Produkte zum Versand bereit stehen. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist dem Kunden nicht zumutbar. Übernehmen wir die Versendung der Ware an ihren Bestimmungsort, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware an das erste Frachtunternehmen über. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, sofern wir mit der Lieferung mehr als drei Monate in Verzug sind. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und administrativen Einzelheiten des Vertrages sowie die rechtzeitigen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, höherer Gewalt einschließlich Betriebsstörungen (Brand, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), behördlicher Maßnahmen oder die Verweigerung der Erteilung behördlicher Genehmigungen (beispielweise Ausfuhrgenehmigungen), die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines leicht fahrlässig verursachten Lieferverzuges ist unsere Haftung auf max. 5% des Kaufpreises der verzögerten Ware begrenzt, es sei denn, der Verzug stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Soweit der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, ist unsere Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Holt der Kunde für ihn zur Abholung bereite Ware nicht ab oder verzögert er die Lieferung abfertigungsbereiter Ware in anderer Weise, bleibt der Kunde auf Rechnungserstellung durch uns zur Zahlung verpflichtet und die Gefahr geht spätestens mit der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Kunden über.

5. Gewährleistungsrechte
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Die Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Ware den Spezifikationen nach Ziffer 3 nicht entspricht. Als „Non-Prime“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung verkaufte Ware werden ohne Gewährleistung verkauft, d. h. dass alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche für Mängel der Waren ausgeschlossen sind. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Etwaige Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung hat keinen Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche zur Folge.

6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bis zum Übergang des Eigentums sind wir berechtigt, im Besitz oder unter der Aufsicht des Käufers befindliche Waren zurückzuholen. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura – Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Von einer Pfändung oder Sicherungsübereignung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Preise, Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich die vereinbarten Preise ausschließlich Umsatzsteuer, Legierungszuschläge und anderen Steuern und Abgaben. Die Legierungszuschläge richten sich, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, nach der am Tag der Versandbereitschaft des jeweiligen Lieferpostens gültigen Tabelle der Legierungszuschläge. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Wurden keine Zahlungsbedingungen vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wurden keine Bestimmungen über Verzugszinsen vereinbart, betragen die Verzugszinsen 6 % p.a. über dem Basiszinssatz. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte zu, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ist unsere Haftung auf Schadensund Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach Maßgabe der Ziffer 8 eingeschränkt. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Wir haften, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, unter keinen Umständen für beiläufig oder mittelbar verursachte Schäden oder für Folgeschäden, insbesondere nicht für Gewinnausfall oder Produktionsausfall. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.

9. Vollständiger Vertrag
Dieser Vertrag, einschließlich seiner schriftlich vereinbarten Anlagen und Anhänge (z. B. Auftragsbestätigung und Beschreibung der Spezifikationen), enthält die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien. Dieser Vertrag ersetzt daher alle früheren und jetzigen, schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen, Verpflichtungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag in Bezug genommenen Waren.

10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, unsere Kunden betreffende Daten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. 11. Geltendes Recht, Streitigkeiten Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte in Duisburg zuständig.

AREMA Edelstahl GmbH
Neustraße 52
46535 Dinslaken

Stand: 01.05.2009

 


AREMA Edelstahl GmbH, Neustraße 52, 46535 Dinslaken 
Tel : 0 20 64 / 44 96 -0 Fax : 0 20 64 / 44 96 20 

 

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